Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch.
Der Kläger war bei der Beklagten ab 2004 am Flughafen A als Lagerarbeiter im Frachtbereich als "Warehouse Agent" zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von ca. € 2.000,00 beschäftigt.
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