BAG - Urteil vom 18.07.2017
1 AZR 546/15
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 58
ArbRB 2017, 373
AuR 2017, 512
AuR 2017, 513
EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 12
EzA BetrVG 2001 § 113 Nr. 12
NZA 2017, 1618
ZIP 2017, 2221
ZInsO 2017, 2632
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 59/14
ArbG Freiburg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 33/14

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer AbfindungAnspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung wegen unterbliebenen Versuchs eines InteressenausgleichsAbgrenzung der Zuständigkeit von örtlichem und Konzernbetriebsrat für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich

BAG, Urteil vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 546/15

DRsp Nr. 2017/15576

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung wegen unterbliebenen Versuchs eines Interessenausgleichs Abgrenzung der Zuständigkeit von örtlichem und Konzernbetriebsrat für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich

Nach der Kompetenzzuweisung des BetrVG ist für Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten und damit auch für die Verhandlungen übereinen Interessenausgleich in erster Linie der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierten Betriebsrat zuständig. 2. Abweichend hiervon ist gem. § 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG der Konzernbetriebsrat nur für den Fall zuständig, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf das einzelne Unternehmen beschränkt ist deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der Ebene des Unternehmens gewahrt werden können.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 10 Sa 59/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 111; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Nachteilsausgleich sowie über Schadensersatz.