Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.03.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Invaliditätsrente.
Der 1953 geborene Kläger war als Versicherungsfachmann, zuletzt als Hauptagenturleiter langjähriger Beschäftigter der C. AG. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist zum 01. Januar 2015 durch Verschmelzung/Betriebsübergang auf die G. AG übergegangen. Die Beklagte ist Trägerin der betrieblichen Versorgung des Klägers.
Der Kläger ist seit 05. Juli 2010 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Nach Beendigung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch seine Arbeitgeberin bezog er von seiner privaten Krankenversicherung Krankentagegeld bis einschließlich 04. Dezember 2012. Seit dem 05. Dezember 2012 hat er weder von seiner Arbeitgeberin noch von seiner Krankenkasse Leistungen erhalten.
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