OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.10.2021
4 MB 49/21
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 66/21

Anspruch eines Asylbewerbers auf Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis über Erteilung einer Aufenthalzserlaubnis entschieden wurde

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.10.2021 - Aktenzeichen 4 MB 49/21

DRsp Nr. 2021/16408

Anspruch eines Asylbewerbers auf Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis über Erteilung einer Aufenthalzserlaubnis entschieden wurde

Tenor

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt, für die Antragstellerin zu 2 mit der Maßgabe, dass sie monatliche Raten i.H.v. 63,- Euro an die Landeskasse zu zahlen hat.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 30. Juli 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wie folgt geändert:

Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt, für die Antragstellerin zu 2 mit der Maßgabe, dass sie monatliche Raten i.H.v. 63,- Euro an die Landeskasse zu zahlen hat.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber den Antragstellern abzusehen, bis im Hauptsacheverfahren über ihre Klage 11 A 278/20 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen entschieden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,-Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1;

Gründe