BSG - Beschluss vom 17.12.2020
B 1 KR 32/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 32/18
SG Münster, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 722/16

Anspruch eines Auskunftssuchenden gegen den Träger seiner gesetzlichen Krankenversicherung auf Mitteilung der Durchwahltelefonnummer seiner SachbearbeiterGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 32/20 B

DRsp Nr. 2021/3599

Anspruch eines Auskunftssuchenden gegen den Träger seiner gesetzlichen Krankenversicherung auf Mitteilung der Durchwahltelefonnummer seiner Sachbearbeiter Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I