BVerwG - Beschluss vom 26.09.2016
2 B 28.16
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 A 1141/14

Anspruch eines Beamten auf Bewilligung von Erziehungsurlaub im Hinblick auf die erwartete Geburt seines dritten Kindes; Zuständigkeit für die Feststellungen über das Vorliegen einer Behinderung oder den Grad einer Behinderung

BVerwG, Beschluss vom 26.09.2016 - Aktenzeichen 2 B 28.16

DRsp Nr. 2016/17655

Anspruch eines Beamten auf Bewilligung von Erziehungsurlaub im Hinblick auf die erwartete Geburt seines dritten Kindes; Zuständigkeit für die Feststellungen über das Vorliegen einer Behinderung oder den Grad einer Behinderung

1. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen andere Behörden grundsätzlich keine Schwerbehinderung annehmen. Der Dienstherr ist weder berechtigt noch verpflichtet, eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten vorzunehmen.2. Die Feststellung der zuständigen Behörden über das Vorliegen oder den Grad einer Behinderung erfolgt nach § 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX nur auf Antrag des behinderten Menschen. Dem Schutzbedürftigen, der den ihm zustehenden Schutz nicht in Anspruch nehmen will, ist der Schutz nicht aus Fürsorgegründen "aufzudrängen".3. Eine Maßnahme, die vom Dienstherrn in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten diesem gegenüber getroffen wird, ist nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig, wenn der Beamte es unterlassen hat, den Dienstherrn von der Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen.4. Sind Beamte dienstunfähig, ist die Erfüllung der Dienstleistungspflicht unmöglich. Die Dienstunfähigkeit ist daher ein Rechtfertigungsgrund dafür, dem Dienst fernzubleiben.