LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.11.2019
L 9 SO 29/16
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 82; SGB XII § 85; SGB XII § 87 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; SGB XII § 90 Abs. 3; SGB XII § 92 Abs. 1; SGB XII § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 SO 249/14

Anspruch eines behinderten Schülers auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form der stationären Betreuung in einer heilpädagogischen WohngruppeRechtmäßigkeit einer Ablehnung der Kostenübernahme aufgrund vorrangig einzusetzenden Vermögens der ElternAnforderungen an die Abgrenzung der Hilfen zur angemessenen Schulbildung und der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen L 9 SO 29/16

DRsp Nr. 2021/3906

Anspruch eines behinderten Schülers auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form der stationären Betreuung in einer heilpädagogischen Wohngruppe Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Kostenübernahme aufgrund vorrangig einzusetzenden Vermögens der Eltern Anforderungen an die Abgrenzung der Hilfen zur angemessenen Schulbildung und der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 25. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 82; SGB XII § 85; SGB XII § 87 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; SGB XII § 90 Abs. 3; SGB XII § 92 Abs. 1; SGB XII § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten einerseits die Übernahme der Kosten für die stationäre Betreuung des Klägers zu 3 in einer heilpädagogischen Wohngruppe für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2014 und andererseits die Heranziehung der Kläger zu 1 und 2 zu einem Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015.

Der im November 1999 geborene Kläger zu 3 ist der leibliche Sohn des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2, die miteinander verheiratet sind.