LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2022
L 9 SO 240/21
Normen:
SGB XII a.F. § 53 Abs. 1; SGB XII a.F. § 53 Abs. 3; SGB XII a.F. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII a.F. § 75 Abs. 1 S. 2; SGB XII a.F. § 75 Abs. 3; SGB IX a.F. § 15 Abs. 1 S. 4; SchulG NRW § 20 Abs. 2 S. 1-2; SchulG NRW § 41 Abs. 1 S. 2; EinglHV § 12 Nr. 1; SchfkVO § 14; SchfkVO § 16 Abs. 1; SchfkVO § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 30.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 182/20

Anspruch eines behinderten Schülers auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIÜbernahme der Taxikosten für die Fahrten zu einer weiterführenden SchuleKein Transport durch die Eltern

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 240/21

DRsp Nr. 2023/12793

Anspruch eines behinderten Schülers auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Übernahme der Taxikosten für die Fahrten zu einer weiterführenden Schule Kein Transport durch die Eltern

1. Fahrtkosten zur Schule unterfallen grundsätzlich dem Leistungskatalog der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. 2. Ein behinderter Schüler, der selbst nicht in der Lage ist, seinen Schulweg zu bewältigen, kann auch für den Besuch einer weiterführenden Schule nicht zumutbar darauf verwiesen werden, sich von den Eltern mit dem Pkw zur Schule fahren zu lassen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.04.2021 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII a.F. § 53 Abs. 1; SGB XII a.F. § 53 Abs. 3; SGB XII a.F. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII a.F. § 75 Abs. 1 S. 2; SGB XII a.F. § 75 Abs. 3; SGB IX a.F. § 15 Abs. 1 S. 4; SchulG NRW § 20 Abs. 2 S. 1-2; SchulG NRW § 41 Abs. 1 S. 2; EinglHV § 12 Nr. 1; SchfkVO § 14; SchfkVO § 16 Abs. 1; SchfkVO § 16 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Taxikosten für Fahrten zur Schule.