OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.01.2017
16 UF 194/16
Normen:
BGB § 242; EStG § 10 Abs. 1a Nr. 1;
Fundstellen:
FuR 2018, 47
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 101/16

Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur Geltendmachung des steuerlichen Realsplittings

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 16 UF 194/16

DRsp Nr. 2017/14783

Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur Geltendmachung des steuerlichen Realsplittings

1. Der Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur Geltendmachung des steuerrechtlichen Realsplittings gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG setzt nicht voraus, dass die tatsächliche Höhe des künftig geschuldeten Unterhalts bereits feststeht. Solange dies nicht der Fall ist, besteht jedoch kein Anspruch auf gleichzeitige Unterzeichnung der Anlage U, weil in dieser ein bezifferter Unterhaltsbetrag einzusetzen ist. 2. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Geltendmachung des steuerlichen Realsplittings besteht jedoch nicht, wenn erkennbar ist bzw. feststeht, dass der die Zustimmung zum Realsplitting fordernde Ehegatte wirtschaftlich nicht in der Lage ist, Ehegattenunterhalt zu leisten.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Familiengerichts Ravensburg vom 25.08.2016

aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen.

3.

Verfahrenswert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 242; EStG § 10 Abs. 1a Nr. 1;

Gründe

I.