Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.03.2017, Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf weitere jährliche Zahlung von Energiebeihilfe. Dabei sieht der Kläger seine Ansprüche als betriebliche Altersversorgung besonders geschützt an.
Der 1946 geborene, verheiratete Kläger war seit 1960 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 31.01.1996. Seit dem 01.02.2006 bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente.
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