LAG Hamm - Urteil vom 21.05.2019
9 Sa 586/17
Normen:
TVG § 1; GG Art. 9 Abs. 3; MTV für die Arbeitnehmer des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbaus; Änderungstarifvertrag für die Arbeitnehmer im Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau vom 29.04.2015;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1075/16

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers im Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau auf weitere jährliche Zahlung einer Energiebeihilfe

LAG Hamm, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 586/17

DRsp Nr. 2019/15278

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers im Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau auf weitere jährliche Zahlung einer Energiebeihilfe

Die Abfindung des Anspruchs auf laufende Energiebeihilfe durch eine einmalige Zahlung gem. Nr. 2 des Änderungstarifvertrages in S. 2 der Anlage 7a ist materiell wirksam. Die jeweiligen tariflichen Bestimmungen wirken kraft arbeitsvertraglicher, dynamischer Inbezugnahme auch im Ruhestandsverhältnis.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.03.2017, Az. 5 Ca 1075/16 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; GG Art. 9 Abs. 3; MTV für die Arbeitnehmer des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbaus; Änderungstarifvertrag für die Arbeitnehmer im Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau vom 29.04.2015;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf weitere jährliche Zahlung von Energiebeihilfe. Dabei sieht der Kläger seine Ansprüche als betriebliche Altersversorgung besonders geschützt an.

Der 1946 geborene, verheiratete Kläger war seit 1960 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 31.01.1996. Seit dem 01.02.2006 bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente.