I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 19. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren.
I.
Die Beteiligten streiten um Krankengeld (Krg) für die Zeit ab 11.06.2019.
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