LAG Köln - Urteil vom 18.01.2018
8 Sa 89/15
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2487/12

Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 89/15

DRsp Nr. 2019/15645

Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung, wenn das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist der Fall, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. 2. Sinn und Zweck der Anpassung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG erfordern auch bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. Insbesondere sichert § 16 BetrAVG nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die im Fall der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit einen Eingriff in die Vermögenssubstanz verlangen könnte, gewährt die Norm hingegen nicht.