BAG - Urteil vom 10.03.2015
3 AZR 739/13
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; AktG § 57; AktG § 291; AktG § 294; AktG § 302; AktG § 303; AktG § 308 Abs. 1; GmbHG § 30 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 112
AUR 2015, 282
ArbRB 2015, 238
BAGE 151, 94
BB 2015, 1396
DB 2015, 1843
DStR 2015, 1576
GmbHR 2015, 696
MDR 2015, 1190
NZA 2015, 1187
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 277/13
ArbG Herne, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2251/12

Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente bei Bestehen eines Beherrschungsvertrages

BAG, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 739/13

DRsp Nr. 2015/8737

Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente bei Bestehen eines Beherrschungsvertrages

1. Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags schafft eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Betriebsrentner am Werterhalt laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies rechtfertigt einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat. 2. Im Prozess hat der Versorgungsempfänger zunächst darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ein Beherrschungsvertrag besteht. Darüber hinaus muss er lediglich die bloße Behauptung erheben, die dem Beherrschungsvertrag eigene Gefahrenlage habe sich verwirklicht. Einer bespielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen bedarf es nicht. 3. Der Arbeitgeber hat dann im Einzelnen substantiiert und unter Benennung der Beweismittel nachvollziehbar darzulegen, dass sich die im Beherrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht in einem für die Betriebsrentenanpassung maßgeblichen Umfang verschlechtert hat. Orientierungssätze: