BAG - Urteil vom 21.04.2015
3 AZR 102/14
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; HGB § 253; HGB § 266 Abs. 3 Buchst. A; HGB § 275 Abs. 2 Nr. 20; HGB § 275 Abs. 3 Nr. 19; Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch Art. 66 Abs. 3; Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch Art. 67 Abs. 1; Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch Art. 67 Abs. 7; BGB § 826; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 421; ZPO § 547 Nr. 6;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 113
BB 2015, 2164
DB 2015, 2211
EzA-SD 2015, 13
NZA 2015, 1216
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 140/12
ArbG Stuttgart, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 2943/12

Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung der BetriebsrenteBerücksichtigung außerordentlicher Aufwendungen bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung des VersorgungsschuldnersBerücksichtigung der Neubewertung von laufenden Pensionsverpflichtungen und -anwartschaften nach dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts

BAG, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 102/14

DRsp Nr. 2015/14584

Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente Berücksichtigung außerordentlicher Aufwendungen bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung des Versorgungsschuldners Berücksichtigung der Neubewertung von laufenden Pensionsverpflichtungen und -anwartschaften nach dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts

Orientierungssätze: 1. Die Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, hat grundsätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich geltenden Maßstab zu erfolgen. Maßgebend sind die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens. 2. Bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung des Versorgungsschuldners sind außerordentliche Aufwendungen wegen ihres Ausnahmecharakters regelmäßig außer Acht zu lassen. Etwas anderes gilt, wenn die außerordentlichen Aufwendungen auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen.