BSG - Urteil vom 29.09.1997
8 RKn 27/96
Normen:
HeilMHilfsMRL Nr. 8; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, § 128 ;
Fundstellen:
SozR-3 2500 § 33 Nr. 25

Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit einem Tandem-Therapiefahrrad als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 29.09.1997 - Aktenzeichen 8 RKn 27/96

DRsp Nr. 1998/4687

Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit einem Tandem-Therapiefahrrad als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Ein Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (hier zum Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit einem Tandem-Therapiefahrrad als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung) setzt voraus, daß eine Behinderung besteht, die den Behinderten an der Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse hindert. Das begehrte Hilfsmittel muß wiederum geeignet sein, einen entsprechenden Ausgleich zu bewirken und es muß erforderlich (notwendig) in dem Sinne sein, daß kein kostengünstigeres und zumindest gleichgeeignetes Hilfsmittel zur Verfügung steht; weiterhin dürfen Kosten und Nutzen des Hilfsmittels nicht außerhalb jeden Verhältnisses stehen.2. Wenn das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 SGB V nicht aufgeführt ist, so hat das keinen Einfluß auf den Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

HeilMHilfsMRL Nr. 8; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, § 128 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Versorgung mit einem Tandem-Therapiefahrrad als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung.