LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2017
L 5 KR 300/16
Normen:
SGB V § 191; SGB V § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 3; SGB V § 46 S. 3; SGB V § 53 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 9/15

Anspruch eines hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen freiwillig Krankenversicherten auf Krankengeld nach einer Gewerbeabmeldung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 300/16

DRsp Nr. 2017/13402

Anspruch eines hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen freiwillig Krankenversicherten auf Krankengeld nach einer Gewerbeabmeldung

Satzungsrechtliche Beendigungsgründe für Krankengeld-Wahltarife gelten nicht für den gesetzlichen "Krankengeld-Wahltarif" nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V.

1. Einen eigenständigen Beendigungstatbestand für den Versicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld aufgrund der Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V enthält das Gesetz nicht. 2. Auch nach geltendem Recht ist der aufgrund einer wirksamen Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V begründete Krankengeld-Versicherungsschutz nicht davon abhängig, dass die durch das Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen der Wahlmöglichkeit fortbestehen. 3. Die Krankenkasse ist durch § 47 SGB V davor geschützt, Leistungen zu erbringen, wenn der Versicherte keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, weil dann auch kein erzieltes regelmäßiges Arbeitseinkommen vorhanden ist, so dass ein dem Grunde nach bestehender Krankengeldanspruch der Höhe nach mit Null anzusetzen ist.