BVerwG - Beschluss vom 25.07.2014
2 B 57.13
Normen:
SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 341/12

Anspruch eines in den Ruhestand versetzten Beamten auf finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub

BVerwG, Beschluss vom 25.07.2014 - Aktenzeichen 2 B 57.13

DRsp Nr. 2014/14749

Anspruch eines in den Ruhestand versetzten Beamten auf finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 497,89 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt wurde, stand bis zur ihrer mit Ablauf des 30. September 2010 wirksam gewordenen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Beamtin im Dienste der Beklagten. Sie begehrt die finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub aus dem Jahr 2010. Im Jahr 2010 hatte sie sechs Tage Resturlaub aus 2009 und 14 Tage Urlaub aus 2010 sowie einen Arbeitsfreistellungstag genommen.

Den Antrag der Klägerin auf finanzielle Abgeltung ihres krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen restlichen Urlaubs (nach ihrer Ansicht im Umfang von 13 Tagen) lehnte die Beklagte ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen ausgeführt: