OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.01.2018
15 A 28/17
Normen:
IFG § 3 Nr. 4; IFG § 5 Abs. 1 S. 1; IFG § 5 Abs. 21; SGB I § 35 Abs. 1; SGB X § 67 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2824/15

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Informationserteilung von Sozialdaten des Insolvenzschuldners gegenüber einer Berufsgenossenschaft bei potenziell bestehendem öffentlichen Geheimhaltungsinteresse gem. § 3 Nr. 4 IFG

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.01.2018 - Aktenzeichen 15 A 28/17

DRsp Nr. 2018/3112

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Informationserteilung von Sozialdaten des Insolvenzschuldners gegenüber einer Berufsgenossenschaft bei potenziell bestehendem öffentlichen Geheimhaltungsinteresse gem. § 3 Nr. 4 IFG

Dem von einem Insolvenzverwalter gegenüber einer Berufsgenossenschaft geltend gemachten Informationsanspruch kann § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit dem Sozialgeheimnis aus § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht generell entgegengehalten werden, soweit im Hinblick auf die Insolvenzschuldnerin selbst Sozialdaten angefallen sind. Die Befugnis, über von der Berufsgenossenschaft erhobene, die Insolvenzschuldnerin selbst betreffende Sozialdaten zu verfügen, ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin auf den Insolvenzverwalter übergegangen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IFG § 3 Nr. 4; IFG § 5 Abs. 1 S. 1; IFG § 5 Abs. 21; SGB I § 35 Abs. 1; SGB X § 67 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand