LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.12.2023
17 Sa 450/23
Normen:
TzBfG § 8; BGB § 311a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3420/22

Anspruch eines Kapitäns auf Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit für das beklagte Luftfahrtunternehmen als Flugzeugführer

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.2023 - Aktenzeichen 17 Sa 450/23

DRsp Nr. 2024/3925

Anspruch eines Kapitäns auf Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit für das beklagte Luftfahrtunternehmen als Flugzeugführer

Der Arbeitgeber ist gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG zur Zustimmung der Arbeitszeitverringerung verpflichtet, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ein solcher ist anzunehmen, soweit die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Betriebssicherheit führt bzw. unverhältnismäßige Kosten produziert. Der Umstand, dass eine vom Arbeitnehmer begehrte Teilzeit keines der vom Arbeitgeber angebotenen Teilzeitmodellen entspricht, steht seinem Teilzeitverlangen nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2023 - 9 Ca 3420/22 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8; BGB § 311a Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des seit 19. Mai 2011 für das beklagte Luftfahrtunternehmen als Flugzeugführer, derzeit als First Officer ("FO") auf dem Flugzeugmuster A330/340 mit Stationierungsort Frankfurt am Main, beschäftigten Klägers.