LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2023
L 10 U 1430/20
Normen:
SGB X § 48; SGB VII § 56;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 23.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 3697/18

Anspruch eines KfZ-Mechanikers auf Gewährung einer höherer Verletztenrente wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Unfallfolgen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen L 10 U 1430/20

DRsp Nr. 2024/1050

Anspruch eines KfZ-Mechanikers auf Gewährung einer höherer Verletztenrente wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Unfallfolgen

Eine höhere Verletztenrente wegen der Verschlimmerung von Unfallfolgen ist nicht zu zahlen, wenn die nunmehr bestehende MdE der für die ursprüngliche Rentenbewilligung bestandskräftig zugrunde gelegten MdE entspricht. Dabei ist unerheblich, ob die MdE von Anfang an zu hoch festgesetzt war ("keine Addition von Verschlimmerungsanteilen").

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 23.03.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48; SGB VII § 56;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung höherer Verletztenrente wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Unfallfolgen.

Der 1966 geborene Kläger, gelernter Kfz-Mechaniker-Geselle und Berufskraftfahrer (Id 93 S. 1 VerwA), war ab Juli 2001 als (Tankzug-)Fahrer bei der Fa. H1 GmbH beschäftigt und verunfallte am Morgen des 17.01.2002 auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Pkw. Dabei zog er sich neben einer Schädelprellung und einer Thoraxkontusion Frakturen im Bereich beider unterer Extremitäten zu.