Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15. September 2015, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob Zeiten, die der Kläger im Rahmen ihm dienstlich obliegender Touren im Ausland für die Fahrten zwischen dem jeweiligen Lkw-Abstellplatz und Hotel aufwendet, als Arbeitszeit zu werten und zu vergüten sind.
Der 1975 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 1. Februar 2009 bei den US Stationierungsstreitkräften als Kraftfahrer beschäftigt. Er wird entsprechend der Gehaltsgruppe A5/7 bei einem monatlichen Grundgehalt von (nach Angaben der Beklagten) zuletzt 2.993,74 € vergütet. Auf das Arbeitsverhältnis findet der
In der Einheit des Klägers sind 154 Kraftfahrer beschäftigt.
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