LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.07.2017
3 Sa 85/17
Normen:
BMTV Güter- und Möbelfernverkehr § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 527/16

Anspruch eines Kraftfahrers auf Zahlung von Nachtzuschlägen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.07.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 85/17

DRsp Nr. 2017/13388

Anspruch eines Kraftfahrers auf Zahlung von Nachtzuschlägen

Ein Kraftfahrer, der laut arbeitsvertraglicher Vereinbarung ausschließlich nachts im Zeitraum von 19 Uhr abends bis 8 Uhr morgens eingesetzt wird, hat weder einen Anspruch auf Schichtzulage noch auf Nachtzuschlag nach dem Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr. Ihm steht lediglich gem. § 12 des BTMV Güter- und Möbelfernverkehr für in der Nacht geleisteter Arbeit ein Zuschlag von 5 € pro Nachtpauschale zu.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 31.01.2017, Az.: 6 Ca 527/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BMTV Güter- und Möbelfernverkehr § 12;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Zuschlägen für die geleistete Arbeitszeit zustehen.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 02.04.2013 als Kraftfahrer im Güterfernverkehr eingestellt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 02.04.2013 haben die Parteien u.a. Folgendes:

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