BSG - Urteil vom 16.05.2012
B 3 KR 9/11 R
Normen:
SGB V § 108; SGB V § 109;
Fundstellen:
DB 2013, 8
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 337/10
LSG Baden-Württemberg, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 337/10
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1297/07
SG Karlsruhe, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1297/07

Anspruch eines Krankenhausträgers auf Abschluss eines Versorgungsvertrages; Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit

BSG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen B 3 KR 9/11 R

DRsp Nr. 2012/20872

Anspruch eines Krankenhausträgers auf Abschluss eines Versorgungsvertrages; Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit

Zur Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit im Verfahren auf Zulassung eines auf orthopädische und unfallchirurgische Leistungen spezialisierten Krankenhauses.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Mai 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 108; SGB V § 109;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 108 Nr 3 iVm § 109 Abs 1 S 1 SGB V für 120 Betten des Fachgebiets Orthopädie und Unfallchirurgie der A. Klinik in P..

Unter der Sammelbezeichnung "A. Kliniken" treten zwei in P. ansässige Krankenhäuser am Markt für stationäre Gesundheitsleistungen auf, nämlich die 1995 errichtete A. Sportklinik und die seit 2005 tätige A. Klinik. Die klagende Gesellschaft, die 1994 gegründete R + B GmbH, betrieb zunächst beide Krankenhäuser, ist aber gegenwärtig nur noch Trägerin der A. Klinik, während die 2002 gegründete R, B & E GmbH nunmehr die A. Sportklinik betreibt. Beide Häuser haben ihren medizinischen Schwerpunkt im Bereich Orthopädie und Unfallchirurgie.