BSG vom 12.12.1990
9a/9 RV 24/89
Normen:
BSchAV § 2 Abs. 3 S. 1, § 4 Abs. 3, § 2 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 3, § 30 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 68, 64
SozR 3-3100 § 30 Nr. 3

Anspruch eines Kriegsbeschädigten auf Berufsschadensausgleich, der trotz der Schädigungsfolgen wegen besonderer Umstände in seiner bisherigen Berufsgruppe verbleiben kann

BSG, vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 9a/9 RV 24/89

DRsp Nr. 1998/7872

Anspruch eines Kriegsbeschädigten auf Berufsschadensausgleich, der trotz der Schädigungsfolgen wegen besonderer Umstände in seiner bisherigen Berufsgruppe verbleiben kann

1. Einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich hat ein Kriegsbeschädigter, der trotz der Schädigungsfolgen wegen besonderer Umstände in seiner bisherigen Berufsgruppe verbleiben kann, bereits dadurch, daß er das maßgebliche Vergleichseinkommen nicht erreicht. Darüber hinaus muß die Ursächlichkeit der Schädigungsfolgen für den Minderverdienst nicht wahrscheinlich gemacht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSchAV § 2 Abs. 3 S. 1, § 4 Abs. 3, § 2 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 3, § 30 Abs. 4 S. 1;

I. Streitig ist, wie der berufliche Schaden zu ermitteln ist, wenn ein in seinem Beruf verbliebener Schwerbeschädigter das Durchschnittseinkommen seiner Berufsgruppe nicht erreicht.

Der 1924 geborene Kläger wurde, obwohl er im Krieg als Berufsoffizier eine schwere Verwundung mit Verlust des rechten Oberarmes erlitten hatte, im Jahre 1956 als Oberleutnant in die Bundeswehr übernommen. Zuletzt wurde er 1971 zum Oberstleutnant (Besoldungsgruppe A 14) befördert. Seit Juni 1980 ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 90 vH festgestellt. Im Oktober 1981 trat der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand.