Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. September 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagen abgewiesen werden.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
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Umstritten ist, ob die Beklagte die Beitragsschuld der Klägerin um Beitragssubventionen des Bundes mindern muss.
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