BSG - Urteil vom 12.05.2009
B 2 U 32/07 R
Normen:
SGB I § 31; SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 131 Abs. 1; SGB VII § 131 Abs. 3 Nr. 2; SGB VII § 183 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 2289/06
SG Mannheim, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 796/04

Anspruch eines landwirtschaftlichen Nebenunternehmens auf Beitragssenkung wegen vom Bund gewährter Beitragssubventionen

BSG, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen B 2 U 32/07 R

DRsp Nr. 2009/21213

Anspruch eines landwirtschaftlichen Nebenunternehmens auf Beitragssenkung wegen vom Bund gewährter Beitragssubventionen

Ein Zuckerproduzent hat keinen Anspruch auf Beitragssenkung für das Geschäftsjahr 2001 wegen der vom Bund gewährten Beitragssubventionen für landwirtschaftliche Unternehmen mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis, da die Besonderen Nebenbestimmungen Beitragssenkungen ausdrücklich nur für landwirtschaftliche Unternehmen und nicht für solche landwirtschaftlichen Nebenunternehmen gewähren, die der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zugewiesen sind, obwohl ihr Hauptunternehmen einem anderen Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung angehört.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. September 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagen abgewiesen werden.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 31; SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 131 Abs. 1; SGB VII § 131 Abs. 3 Nr. 2; SGB VII § 183 Abs. 4;

Gründe:

I

Umstritten ist, ob die Beklagte die Beitragsschuld der Klägerin um Beitragssubventionen des Bundes mindern muss.