1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 22.02.2017 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Gewährung von Erschwerniszulagen nach den §§
Der Kläger ist langjährig bei dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen für angestellte Lehrkräfte des Landes.
Als Fachlehrer für Geschichte nahm der Kläger in der Zeit vom 08.09 bis zum 12.09.2014 an einer Studienfahrt der Klassenstufen 10 und 11 nach B. teil. Eine weitere Studienfahrt zum Thema "Rechts - eine Bedrohung für die Demokratie" mit Schülern der Klassenstufen 7 bis 12 nach W./M. betreute der Kläger in der Zeit vom 15. bis zum 18.12.2014.
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