BAG - Urteil vom 27.05.2015
5 AZR 724/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 242 Gleichbehandlung Nr. 221
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 2514/11
ArbG Berlin, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 8733/11

Anspruch eines Lehrers für Fachpraxis in Berlin auf Gewährung einer Zulage

BAG, Urteil vom 27.05.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 724/13

DRsp Nr. 2015/14625

Anspruch eines Lehrers für Fachpraxis in Berlin auf Gewährung einer Zulage

Es stellt keine sachfremde Benachteiligung dar, wenn das Land Berlin nur angestellten Lehrkräften mit voller Lehrbefähigung, die nicht verbeamtet werden, eine Zulage gewährt, nicht hingegen Lehrern für die Fachpraxis.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2013 - 20 Sa 2514/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine übertarifliche Zulage.

Der 1957 geborene Kläger steht als Lehrer für Fachpraxis in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Er war nach einer entsprechenden Berufsausbildung als Heizungsmonteur tätig. Im Jahr 1985 bestand er die Meisterprüfung. Nach selbständiger Tätigkeit arbeitete er bis zum 31. März 2009 als Fachausbilder bzw. Projektbetreuer. Zum 1. April 2009 wurde er vom beklagten Land als Lehrer für Fachpraxis angestellt. In einer undatierten Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien, dass dem Kläger der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 3 der Entgeltgruppe 9 TV-L als Zulage gezahlt werde.