LAG Nürnberg - Urteil vom 06.11.2014
5 Sa 105/13
Normen:
AÜG § 9; AÜG § 10; BGB § 307; EFZG § 12; BUrlG § 11; ZPO § 130; ZPO § 166; ZPO § 169; ZPO § 253; ZPO § 295;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5775/11

Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf equal-pay bei Gewährung von Urlaub bzw. bei Erkrankung

LAG Nürnberg, Urteil vom 06.11.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 105/13

DRsp Nr. 2017/3425

Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf equal-pay bei Gewährung von Urlaub bzw. bei Erkrankung

Während der Zeit der Überlassung hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf vergleichbares Entgelt, dieses umfasst auch Urlaubsentgelt und Lohnfortzahlung. Die Überlassung endet nicht automatisch bei Gewährung von Urlaub bzw. bei Erkrankung des Leiharbeitnehmers.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.12.2012, Az. 8 Ca 5775/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 9; AÜG § 10; BGB § 307; EFZG § 12; BUrlG § 11; ZPO § 130; ZPO § 166; ZPO § 169; ZPO § 253; ZPO § 295;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus dem "Equal-pay-Prinzip".

Der Kläger war vom 06.07.2009 bis 16.11.2009 bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, als Leiharbeitnehmer beschäftigt und wurde bei der Firma R... P... eingesetzt.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag der beiden Parteien vom 03.07.2009 (Kopie Bl. 44 bis 45 d.A.). In § 1 des Arbeitsvertrages wird ein Stundenlohn nach der Entgeltgruppe E 1 in Höhe von 7,35 € brutto unter Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag zwischen der CGZP und AMP vereinbart. Unter Ziffer 7 "Tarifvertrag / Gesetzliche Vorschriften: