BAG - Urteil vom 28.01.2015
5 AZR 122/13
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 51
DStR 2015, 14
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 126/12
ArbG Nürnberg, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4531/11

Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf equal payUmfang der Geltung tarif- und arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

BAG, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 122/13

DRsp Nr. 2015/5241

Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf equal pay Umfang der Geltung tarif- und arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. Oktober 2012 - 8 Sa 126/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

Der 1978 geborene Kläger war - nach vorhergehender Arbeitslosigkeit - seit dem 31. Mai 2010 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Helfer beschäftigt und im Streitzeitraum 12. Juli 2010 bis 31. März 2011 der O GmbH in H überlassen. Zum 1. August 2011 wurde er von der Entleiherin in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen.