Anspruch eines Oberstleutnants im Generalstabsdienst auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 auf Förderung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 mit anschließender ruhegehaltswirksamer Beförderung
BVerwG, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 1 WB 18.10
DRsp Nr. 2011/16775
Anspruch eines Oberstleutnants im Generalstabsdienst auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 auf Förderung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 mit anschließender ruhegehaltswirksamer Beförderung
1. Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestigt sich nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können. Er muss es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn ein anderer Soldat bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden ist.
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