BVerwG - Beschluss vom 21.10.2010
1 WB 18.10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; SG § 3 Abs. 1; SG § 44 Abs. 2 S. 2; SG § 96 Abs. 2 Nr. 2a; SVG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 138, 70

Anspruch eines Oberstleutnants im Generalstabsdienst auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 auf Förderung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 mit anschließender ruhegehaltswirksamer Beförderung

BVerwG, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 1 WB 18.10

DRsp Nr. 2011/16775

Anspruch eines Oberstleutnants im Generalstabsdienst auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 auf Förderung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 mit anschließender ruhegehaltswirksamer Beförderung

1. Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestigt sich nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können. Er muss es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn ein anderer Soldat bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden ist.