LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.11.2023
L 9 AS 316/22
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; DÖFA Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 116 AS 1872/21

Anspruch eines österreichischen Staatsangehörigen auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft; Geltendmachung des Rechts auf den Gleichbehandlungsgrundsatz

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2023 - Aktenzeichen L 9 AS 316/22

DRsp Nr. 2024/2766

Anspruch eines österreichischen Staatsangehörigen auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft; Geltendmachung des Rechts auf den Gleichbehandlungsgrundsatz

Österreichische Staatsangehörige können sich gegenüber dem Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 2 Abs. 1 DÖFA (juris: FürsAbk AUT) berufen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. März 2022 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. September 2021 bis zum 31. August 2022 zu bewilligen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten.

Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; DÖFA Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 10. Oktober 2020 bis zum 31. August 2022.