Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. März 2022 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. September 2021 bis zum 31. August 2022 zu bewilligen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten.
Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 10. Oktober 2020 bis zum 31. August 2022.
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