LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2023
L 8 U 3164/22
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 435/22

Anspruch eines porfessionellen Holzfällers auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls beim Holzschlagen zum Zwecke des Verkaufs als Brennholz

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2023 - Aktenzeichen L 8 U 3164/22

DRsp Nr. 2024/1664

Anspruch eines porfessionellen Holzfällers auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls beim Holzschlagen zum Zwecke des Verkaufs als Brennholz

1. Zum Umfang des Versicherungsschutzes eines forstwirtschaftlichen Unternehmers, der auf einem fremden Grundstück als sog. Selbstwerber bzw. im Wege eines sog. Reißschlags Holz fällt, um dieses als Brennholz zu verkaufen. 2. Zur Abgrenzung eines forstwirtschaftlichen Unternehmens von einem Holzhandel, auch im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines Haupt- und eines Nebenunternehmens. 3. Der Versicherungsschutz eines forstwirtschaftlichen Unternehmers kann sich ausnahmsweise auf das Fällen von Holz auf einem fremden Grundstück erstrecken, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des eigenen Forstgrundstücks vorliegt. Ein solcher innerer Zusammenhang kann etwa dann bestehen, wenn eine vertragliche Lieferverpflichtung des forstwirtschaftlichen Unternehmers, die aus dem Betrieb des eigenen Forstgrundstücks stammt, nur durch den Zukauf von Holzschlagrechten auf einem fremden Grundstück vollständig erfüllt werden kann (hier bejaht).

Tenor