Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.
I
Die Klägerin, ein zertifiziertes privates Arbeitsvermittlungsunternehmen, begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000 Euro.
Der Beklagte stellte dem Beigeladenen, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezog, am 10.4.2014 einen bis zum 9.7.2014 gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) zur Auswahl eines zugelassenen Trägers der privaten Arbeitsvermittlung aus.
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