LSG Sachsen - Urteil vom 13.06.2019
L 3 AL 199/16
Normen:
SGB III § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 45 Abs. 4 S. 1 und S. 2 und S. 3 Nr. 2 und S. 4; SGB III § 45 Abs. 6 S. 3 und S. 5 und S. 6; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 2; SGB X § 32 Abs. 3; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 39 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 193/14

Anspruch eines privaten Arbeitsvermittlers auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung aus einem Aktivierungs- und VermittlungsgutscheinKeine Nichtigkeit von Nebenbestimmungen

LSG Sachsen, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen L 3 AL 199/16

DRsp Nr. 2019/13799

Anspruch eines privaten Arbeitsvermittlers auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Keine Nichtigkeit von Nebenbestimmungen

Die einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein beigefügten Nebenbestimmungen werden nicht als nichtig erachtet.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 28. November 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 1000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB III § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 45 Abs. 4 S. 1 und S. 2 und S. 3 Nr. 2 und S. 4; SGB III § 45 Abs. 6 S. 3 und S. 5 und S. 6; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 2; SGB X § 32 Abs. 3; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 39 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein privates Arbeitsvermittlungsunternehmen, begehrt vom Beklagten die Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR.