BSG - Beschluss vom 10.12.2021
B 5 R 111/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 213/19
SG Mainz, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 327/17

Anspruch eines Querschnittgelähmten auf Kostenerstattung nach Einbau eines Plattformlifts in ein WohnhausGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenErstattungsanspruch bei selbstbeschafften Leistungen

BSG, Beschluss vom 10.12.2021 - Aktenzeichen B 5 R 111/21 B

DRsp Nr. 2022/1971

Anspruch eines Querschnittgelähmten auf Kostenerstattung nach Einbau eines Plattformlifts in ein Wohnhaus Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Erstattungsanspruch bei selbstbeschafften Leistungen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch auf Kostenerstattung nach Einbau eines Plattformlifts in das Wohnhaus des Klägers.