VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.02.2020
4 S 3299/19
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 33 Abs. 2; BeamtStG § 9; SGB IX § 2; SGB IX § 164 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 491
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3057/19

Anspruch eines schwerbehinderten Beamten auf Beförderung im Justizvollzugsdienst bei Vorliegen einer Nachtdiensttauglichkeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 4 S 3299/19

DRsp Nr. 2020/3395

Anspruch eines schwerbehinderten Beamten auf Beförderung im Justizvollzugsdienst bei Vorliegen einer Nachtdiensttauglichkeit

Bei schwerbehinderten und ihnen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten Menschen hindert im Einzelfall eine behinderungsbedingt fehlende Nachtdiensttauglichkeit nicht die Beförderung im Justizvollzugsdienst.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. November 2019 - 14 K 3057/19 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 33 Abs. 2; BeamtStG § 9; SGB IX § 2; SGB IX § 164 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde hat keinen Erfolg.