BSG - Urteil vom 21.11.1991
3 RK 43/89
Normen:
RVO § 182 Abs. 2 ; SGB V § 33 Abs. 1, § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 33 Nr. 4

Anspruch eines Sehbehinderten auf Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät

BSG, Urteil vom 21.11.1991 - Aktenzeichen 3 RK 43/89

DRsp Nr. 1998/7729

Anspruch eines Sehbehinderten auf Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät

1. Voruassetzung für die Ausstattung eines Sehbehinderten mit einem Bildschirmlesegerät ist, daß damit die Behinderung in nicht unwesentlichem Umfang ausgeglichen werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 182 Abs. 2 ; SGB V § 33 Abs. 1, § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger beansprucht Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät.

Der im Jahr 1911 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner versichert. Er hat bereits im Alter von 14 Jahren das rechte Auge verloren. Nach einer Operation im Jahre 1984 ging die Sehschärfe auf dem linken Auge auf 1/20 zurück. Das Gesichtsfeld ist hochgradig eingeschränkt. Mit einfachen optischen Hilfsmitteln (Leselupe oder Fernrohrbrille) kann eine Lesefähigkeit nicht mehr erreicht werden. Vor seiner hochgradigen Sehbehinderung war der Kläger als selbständiger Kaufmann in der Leder-/Pelzbranche tätig. Er korrespondiert auch nach der Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit weiterhin mit ehemaligen Kunden und ist an der seiner Branche betreffenden Fachliteratur interessiert. Heute noch gehört er dem Vorstand eines H. Sportvereins an. Er bringt vor, das begehrte Gerät versetze ihn in die Lage, mit dem noch teilweise intakten linken Auge zu lesen und somit auch zu schreiben.