BVerwG - Beschluss vom 18.12.2012
1 WB 2.12
Normen:
SVG i.d.F.v. 16.09.2009 § 5; SG § 3 Abs. 1; SG § 7;

Anspruch eines Soldaten auf fristgerechte Einplanung und Einsteuerung zur Fortsetzung seiner Facharztausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bis spätestens 01.07.2013

BVerwG, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 1 WB 2.12

DRsp Nr. 2013/2445

Anspruch eines Soldaten auf fristgerechte Einplanung und Einsteuerung zur Fortsetzung seiner Facharztausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bis spätestens 01.07.2013

1. Die Werbebroschüren der Bundeswehr über die "Laufbahn der Sanitätsoffiziere" sind keine rechtswirksam bindende Zusicherung. 2. Eine Zusage kann ihre Bindungswirkung nach § 38 Abs. 3 VwVfG verlieren, wenn sich die ihr zugrundeliegenden Verhältnisse nachträglich in wesentlichen Punkten ändern. 3. Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit dem Bundesministerium der Verteidigung ist gemäß § 37 ff. SG kein Arbeitsvertrag.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SVG i.d.F.v. 16.09.2009 § 5; SG § 3 Abs. 1; SG § 7;

Gründe

I

Der Antragsteller begehrt die fristgerechte Einplanung und Einsteuerung zur Fortsetzung seiner Facharztausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bis spätestens 1. Juli 2013.

Der 1976 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf 17 Jahre festgesetzten Dienstzeit, die mit Ablauf des 31. Dezember 2014 enden wird. Zum Oberstabsarzt wurde er am 25. Juli 2008 ernannt. Er wird beim Fachsanitätszentrum ... in der Arztgruppe ... in B... auf einem Dienstposten als Sanitätsstabsoffizier Arzt verwendet.