OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2018
12 A 3136/17
Normen:
SGB VIII § 36a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6310/16

Anspruch eines Sozialleistungsempfängers auf Bewilligung eines persönlichen Budgets für eine bewilligte Schulbegleitung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2018 - Aktenzeichen 12 A 3136/17

DRsp Nr. 2019/2006

Anspruch eines Sozialleistungsempfängers auf Bewilligung eines persönlichen Budgets für eine bewilligte Schulbegleitung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 36a Abs. 3;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.