VGH Bayern - Urteil vom 28.02.2018
7 BV 17.770
Normen:
WoGG § 1 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 5; SGB XII § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 6 K 15.2442

Anspruch eines Studenten im Zweitstudium auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich; Analoge Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV auf Studenten mit geringem Einkommen

VGH Bayern, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 7 BV 17.770

DRsp Nr. 2018/13025

Anspruch eines Studenten im Zweitstudium auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich; Analoge Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV auf Studenten mit geringem Einkommen

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

WoGG § 1 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 5; SGB XII § 22 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich unter Berufung darauf, dass ihr geringes Einkommen als Studentin im Zweitstudium das Vorliegen eines Härtefalls begründe.