BVerwG - Urteil vom 24.01.2012
2 C 24.10
Normen:
BVO NRW 2004 § 5 Abs. 7 Satz 2, § 12 Abs. 5 Buchst. c; BVO NRW § 12 Abs. 5 Buchst. c; GG Art. 33 Abs. 5; SGB VI § 294 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
ZBR 2012, 264
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 18.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 535/05
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1447/08

Anspruch eines Versorgungsempfängers auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für die Erstattung der Aufwendungen für seine stationäre Pflege

BVerwG, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 2 C 24.10

DRsp Nr. 2012/6258

Anspruch eines Versorgungsempfängers auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für die Erstattung der Aufwendungen für seine stationäre Pflege

Ein Versorgungsempfänger hat einen Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für die Erstattung der Aufwendungen für seine stationäre Pflege, wenn ansonsten der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt ist und Eigenvorsorge durch Abschluss einer Versicherung nicht möglich oder zumutbar ist. Das von der Beihilfeverordnung, hier § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW, eröffnete Ermessen ist dann auf Null reduziert.

Tenor

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2009 und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. April 2008 werden aufgehoben, soweit die Beklagte zur erneuten Bescheidung über die Gewährung von Beihilfen für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet worden ist; insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kläger als Gesamtschuldner tragen 1/3 und die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BVO NRW 2004 § 5 Abs. 7 Satz 2, § 12 Abs. 5 Buchst. c; BVO NRW § 12 Abs. 5 Buchst. c; GG Art. 33 Abs. 5; SGB VI § 294 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I