I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ab 1.10.1998 das Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU) zusteht.
Nach Abschluss einer dreijährigen Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten war der Kläger in diesem Beruf bis April 1986 beschäftigt. Anschließend arbeitete er bis März 1990 als Versicherungsvertreter und Kundendienstbetreuer. Im Oktober 1990 nahm er wieder eine Beschäftigung als Verwaltungsfachangestellter auf; das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.9.1998 beendet.
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