BSG - Urteil vom 26.04.2007
B 4 R 5/06 R
Normen:
BAT; SGB VI § 43 Abs. 1, 2 S. 1, 2 § 44 ; SGG § 170 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 RA 42/01
SG Berlin, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 35 RA 3932/99

Anspruch eines Verwaltungsfachangestellten auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit

BSG, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen B 4 R 5/06 R

DRsp Nr. 2008/8650

Anspruch eines Verwaltungsfachangestellten auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit

Bei der Verweisung eines Verwaltungsfachangestellten mit dreijähriger Ausbildung ist ein Beruf zu benennen, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen in Deutschland mit dem wesentlich gleichen Anforderungsprofil verrichtet wird, und aufzuzeigen, welche Tätigkeiten, die im BAT beschrieben sind, ihn ausmachen und ggf welchen qualitativen Wert die tarifvertragliche Einordnung indiziert. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BAT; SGB VI § 43 Abs. 1, 2 S. 1, 2 § 44 ; SGG § 170 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ab 1.10.1998 das Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU) zusteht.

Nach Abschluss einer dreijährigen Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten war der Kläger in diesem Beruf bis April 1986 beschäftigt. Anschließend arbeitete er bis März 1990 als Versicherungsvertreter und Kundendienstbetreuer. Im Oktober 1990 nahm er wieder eine Beschäftigung als Verwaltungsfachangestellter auf; das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.9.1998 beendet.