LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.06.2004
5 Sa 2024/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 5 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 281
NZA-RR 2005, 111
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 161/03

Anspruch eines Vorsitzenden des Personalrats auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.06.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 2024/03

DRsp Nr. 2004/19018

Anspruch eines Vorsitzenden des Personalrats auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen

»Erklären die zurückgetretenen Mitglieder des Personalrats per E-Mail und am Schwarzen Brett, sie würden eine Wiederwahl des bisherigen Vorsitzenden nicht mittragen, weil unter seinem Vorsitz eine sachliche, zielführende, ausgewogene Personalratsarbeit nicht bzw. nur unter schwierigen Bedingungen möglich sein, so liegt darin in der Regel keine herabsetzende Schmähkritik, sondern eine im demokratischen Prozess hinzunehmende Meinungsäußerung. Sie vermag weder einen Anspruch des Personalratsvorsitzenden auf Widerruf noch auf Unterlassung zu begründen. Dies gilt insbesondere dan, wenn dieser zuvor seinerseits scharfe Kritik erhoben hat (hier: der Vorwurf der Wahlverschleppung).«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Mitarbeiter des WSA WHV. Sie streiten um Unterlassung und Widerruf von Äußerungen, die die Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Personalratsamt gegenüber dem Klägerabgegeben haben, dem ehemaligen Vorsitzenden des Personalrats.