BVerwG - Beschluss vom 16.05.2012
2 B 67.11
Normen:
SVG a.F. § 12 Abs. 5 S. 1; SVG § 9 Abs. 6 S. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 17/10

Anspruch eines Zeitsoldaten auf ungekürzte Übergangsbeihilfe durch Erhalt einer Vorbehaltsstelle als Verwaltungsfachangestellter zur Vorbereitung der beruflichen Eingliederung nach Ablauf seiner Dienstzeit

BVerwG, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 2 B 67.11

DRsp Nr. 2012/12423

Anspruch eines Zeitsoldaten auf ungekürzte Übergangsbeihilfe durch Erhalt einer Vorbehaltsstelle als Verwaltungsfachangestellter zur Vorbereitung der beruflichen Eingliederung nach Ablauf seiner Dienstzeit

1. Die Wahl der ungeschmälerten Übergangsbeihilfe gemäß § 12 Abs. 5 S. 1 SVG neben dem Ablauf der Achtjahresfrist ist nur ausgeschlossen, wenn das Recht aus dem Zulassungsschein nach § 9 Abs. 6 SVG erloschen ist. 2. Entscheidet ein Gericht über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a S. 1 VwGO, ohne den Ablauf der hierzu gegebenen Äußerungsfrist abzuwarten, verletzt es den Anspruch der betroffenen Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Tenor

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2011 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

SVG a.F. § 12 Abs. 5 S. 1; SVG § 9 Abs. 6 S. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe