BVerwG - Beschluss vom 21.05.2015
1 WB 5.15
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; SLV § 40; SVG § 5;

Anspruch eines Zeitsoldaten auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes

BVerwG, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 1 WB 5.15

DRsp Nr. 2015/11383

Anspruch eines Zeitsoldaten auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; SLV § 40; SVG § 5;

Gründe

I

Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.

Der 1982 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von 12 Jahren, die mit Ablauf des 30. September 2015 endet. Zum Hauptfeldwebel wurde er mit Wirkung vom 1. November 2012 befördert. Der Antragsteller gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 20115 (...) an. Seit 1. Mai 2007 wird er beim Ausbildungszentrum ... in P. verwendet. Seit 1. September 2013 befindet er sich in einer Bildungsmaßnahme gemäß § 5 SVG mit dem Bildungsziel "Beamter im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei"; er ist hierfür bis zu seinem derzeitigen Dienstzeitende vom militärischen Dienst freigestellt.

Mit Formularantrag vom 21. Juni 2012 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gemäß § 40 SLV für das Auswahljahr 2013.