LAG Chemnitz - Urteil vom 21.02.2018
5 Sa 269/17
Normen:
EFZG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3333/15

Anspruch eines Zeitungszustellers auf Vergütung für gesetzliche Feiertage

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 269/17

DRsp Nr. 2019/104

Anspruch eines Zeitungszustellers auf Vergütung für gesetzliche Feiertage

Einem Zeitungszusteller steht ein Anspruch auf Vergütung für Feiertage gem. § 2 Abs. 1 EFZG zu, soweit der Feiertag die alleinige Ursache für einen Arbeitsausfall gewesen ist. Das ist auch dann der Fall, wenn eine arbeitsvertragliche Regelung bestimmt, dass Arbeitstage des Zustellers alle Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, also gerade nicht die Feiertage. Denn diese Regelung ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.12.2016 - 11 Ca 3333/15 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung für fünf gesetzliche Feiertage im April und Mai 2015 hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die die Verteilung von Druckerzeugnissen an Haushalte betreibt, seit 01.04.2003, bei der Rechtsvorgängerin seit 1993, beschäftigt. Die Beklagte ist Zustellpartnerin der ... und Dienstleister des ...