BSG - Urteil vom 29.10.2002
B 4 RA 22/02 R
Normen:
AAÜG § 5 § 8 § 6 § 7 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Potsdam - L 1 (7) RA 41/97 - 13.12.2001,
SG Neuruppin, vom 21.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 14/95

Anspruch freiberuflich tätiger Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR auf Zusatzversorgung

BSG, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen B 4 RA 22/02 R

DRsp Nr. 2003/7497

Anspruch freiberuflich tätiger Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR auf Zusatzversorgung

Solange der für versorgungsrechtliche Vorfragen allein zuständige Versorgungsträger noch nicht bindend entschieden hat, ob dem Versicherten im Zeitpunkt der Überführung des Versorgungsrechts in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31.12.1991 ein Recht oder eine Anwartschaft auf Versorgung iS. von § 1 AAÜG nach dem bis dahin maßgeblichen und zu Bundesrecht gewordenen Zusatzversorgungsrecht des Beitrittsgebiets zustand, und wenn er außerdem in einem so genannten Entgeltbescheid nach § 8 AAÜG die gemäß § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten, die darin erzielten Entgelte und gegebenenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze noch nicht unanfechtbar festgestellt hat, darf der Rentenversicherungsträger keine abschließende Entscheidung über den Wert des Rechts auf Rente treffen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 5 § 8 § 6 § 7 ; SGG § 54 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als beklagtem Rentenversicherungsträger eine "höhere" Altersrente.