BGH - Urteil vom 16.09.2021
VII ZR 286/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 70/19
OLG Koblenz, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 2252/19

Anspruch gegen die Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

BGH, Urteil vom 16.09.2021 - Aktenzeichen VII ZR 286/20

DRsp Nr. 2021/15797

Anspruch gegen die Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

Der Verkauf von Fahrzeugen mit temperaturbeeinflusster Steuerung der Abgasrückführung, dem sogenannten Thermofenster, wie es bei einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 der Fall ist, stellt sich nicht als sittenwidrig dar.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 242;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Juli 2012 von einer Niederlassung der Beklagten einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw Mercedes-Benz GLK 250 CDI 4M BE zu einem Preis von 43.950 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet und unterliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.