BGH - Beschluss vom 28.09.2010
VI ZB 85/08
Normen:
AGG § 15 Abs. 1 S. 1; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2011, 236
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 03.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 111/08
LG Karlsruhe, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 23/08

Anspruch gegen eine Rechtsanwaltssozietät auf Auskunft über eine ladungsfähige Anschrift eines Mandanten; Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen vermeintlicher geschlechtsbezogener Benachteiligung in einem Bewerbungsverfahren; Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung

BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - Aktenzeichen VI ZB 85/08

DRsp Nr. 2010/18326

Anspruch gegen eine Rechtsanwaltssozietät auf Auskunft über eine ladungsfähige Anschrift eines Mandanten; Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen vermeintlicher geschlechtsbezogener Benachteiligung in einem Bewerbungsverfahren; Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. November 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis 300 €

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 1 S. 1; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Rechtsanwaltssozietät Auskunft über die ladungsfähige Anschrift des Mandanten, für den die Rechtsanwälte mittels zweier Zeitungsinserate einen "Geschäftsführer" gesucht haben. Hilfsweise begehrt sie Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im Bewerbungsverfahren, nachdem sie sich erfolglos auf die angebotene Stelle beworben hatte.