BVerwG - Urteil vom 22.10.2009
5 C 6.09
Normen:
SGB VIII a.F. § 10 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2; SGB VIII § 19 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 2; SGB X § 104; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 510/08

Anspruch gegen einen Jugendhilfeträger auf Erstattung der Kosten für die Betreuung einer jungen Mutter mit geistiger Behinderung in einem Mutter-Kind-Heim; Nachrangigkeit eines Leistungsträgers bei Ansprüchen auf Leistungen für die Unterbringung in einem Mutter-Kind-Heim gegenüber dem Träger der Jugendhilfe und gegenüber dem Träger der Sozialhilfe; Zulässigkeit der Unterbringung einer geistig behinderten Mutter in einem Mutter-Kind-Heim zum Zwecke der Eingliederungshilfe; Ausschluss der Situation der Elternschaft behinderter Menschen aus der Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung und ihrer gleichberechtigten Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft; Annahme eines Spezialitätsverhältnisses von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung gegenüber einem Anspruch auf Leistungen auf Jugendhilfe zum Zweck der Stärkung der Erziehungskompetenz einer behinderten Mutter; Möglichkeit einer teleologischen Reduktion des § 19 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) zur Anwendbarkeit lediglich auf behinderte Kinder aufgrund des Ganzheitlichkeitsanspruchs der Jugendhilfeleistung

BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 5 C 6.09

DRsp Nr. 2010/3017

Anspruch gegen einen Jugendhilfeträger auf Erstattung der Kosten für die Betreuung einer jungen Mutter mit geistiger Behinderung in einem Mutter-Kind-Heim; Nachrangigkeit eines Leistungsträgers bei Ansprüchen auf Leistungen für die Unterbringung in einem Mutter-Kind-Heim gegenüber dem Träger der Jugendhilfe und gegenüber dem Träger der Sozialhilfe; Zulässigkeit der Unterbringung einer geistig behinderten Mutter in einem Mutter-Kind-Heim zum Zwecke der Eingliederungshilfe; Ausschluss der Situation der Elternschaft behinderter Menschen aus der Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung und ihrer gleichberechtigten Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft; Annahme eines Spezialitätsverhältnisses von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung gegenüber einem Anspruch auf Leistungen auf Jugendhilfe zum Zweck der Stärkung der Erziehungskompetenz einer behinderten Mutter; Möglichkeit einer teleologischen Reduktion des § 19 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) zur Anwendbarkeit lediglich auf behinderte Kinder aufgrund des "Ganzheitlichkeitsanspruchs" der Jugendhilfeleistung

Tenor